Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag
- wegen Nichtzahlung einer Prämie oder
- nach einem Unfallschaden gekündigt,
kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG).
Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.
Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung
und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer bei Risikogruppen ablehnen.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage. Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§ 158 VVG). Um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss, die Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens einzuhalten. So muss der Versicherungsnehmer innerhalb einer vom Versicherer festgesetzten Frist einen Schaden schriftlich anzeigen. Er ist zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang, zur Vorlage von Belegen sowie zur Minderung des Schadens bzw. zur Schadensabwendung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Schadenersatzpflicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen. Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht, kann ihm der Versicherungsschutz - selbst bei grober Fahrlässigkeit - nicht verweigert werden. Nur bei bewusst gesetzes- und vorschriftswidrigen Handlungen, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis u. Ä., ist dies möglich.