Beginn der KFZ Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt auch in der KFZ Versicherung mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung
des vollständigen Beitrags (inkl. Versicherungssteuer, Gebühr).
Maßgebliche Uhrzeit ist versicherungstechnisch 0:00 Uhr am Tag des Versicherungsbeginns der KFZ Versicherung. Diese Abweichung von Regelungen in anderen
Versicherungszweigen (Beginn hier 12:00 Uhr) soll Deckungslücken vermeiden, wenn z. B. die Zulassung des Fahrzeugs bereits um 11:00 Uhr
vormittags erfolgt.
In der KfzHaftpflicht-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz bereits vor Einlösung des Versicherungsscheins.
Diese sog. vorläufige Deckung bedarf in der Regel einer besonderen Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person. In
der Regel erfolgt sie in der KfzHaftpflicht-Versicherung durch Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) nach § 29 a
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zur Vorlage bei der
Zulassungsstelle.
In der KFZ Versicherung stellt die vorläufige Deckung einen rechtlich selbständigen Vertrag dar. Diese endet:
- mit Ablauf einer u. U. vereinbarten Frist
- mit Einlösung des Versicherungsscheins durch den Versicherungsnehmer, wobei von diesem Zeitpunkt an Versicherungsschutz über den Hauptvertrag besteht;
- wenn der Versicherer die vorläufige Deckung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 AKB mit einer Frist von einer Woche schriftlich kündigt. In diesem Fall gebührt ihm der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
Außerdem tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherer zwar den Antrag des Versicherungsnehmers angenommen hat, dieser aber den zugesandten Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage einlöst und von ihm die verspätete Zahlung zu vertreten ist (§1 Abs. 4 AKB).
Vertragsdauer der KFZ Versicherung
Die Vertragsdauer beträgt in der KFZ Versicherung üblicherweise ein Jahr, wobei auch kürzere Vertragszeiten
abgeschlossen werden können.
Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich die KFZ Versicherung automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein
Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein
vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Die
Verlängerungsklausel hat den Zweck, den Versicherungsnehmer davor zu
schützen, dass ohne seine Mitwirkung der Vertrag ungewollt ausläuft
und damit auch kein Versicherungsschutz mehr für sein Kraftfahrzeug
besteht.
Praxis-Beispiel
Vertragsbeginn der KFZ Versicherung 01.09. eines Jahres. Üblicher Beginn der
nächsten Versicherungsperiode ist der 01.01. des darauffolgenden
Jahres und nicht der 01.09.
Seit dem 01.03.1997 besteht die Möglichkeit in der KFZ Versicherung, die Zulassung auf einen
bestimmten Zeitraum im Jahr zu beschränken (Saisonzulassung), so dass das Kraftfahrzeug
nur innerhalb dieser Zeit im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden kann. Außerhalb dieser Saison besteht
Versicherungsschutz nur in Form der Ruheversicherung.