System von Schadenfreiheits- und Schadensklassen
Die Grundsätze und Voraussetzungen des Systems von Schadenfreiheits- und Schadensklassen gelten im Allgemeinen für Versicherungsverträge von
- Personenkraftwagen
- Zweirädern
- Lastkraftwagen
- Campingfahrzeugen
- Zugmaschinen.
Schadenfreiheitsklassen
Die Anzahl von Kalenderjahren, die ein Kfz-Versicherung bestanden hat und für die ein Versicherungsunternehmen keine Entschädigungen geleistet oder eine Reserve gebildet hat, ist entscheidend für die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Personenkraftwagen wird der Versicherungsvertrag mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft,
- wenn der Versicherungsnehmer bereits ein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat, das zu diesem Zeitpunkt in einer Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist;
- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er bereits seit drei Jahren eine Fahrerlaubnis für zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Krafträder besitzt. Es gelten auch Führerscheine aus EU-Staaten oder Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland;
- wenn auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, dieser sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer Schadenfreiheitsklasse befindet und der Versicherungsnehmer weiterhin nachweist, dass er seit wenigstens einem Jahr (nur noch bei wenigen Versicherern) die Fahrerlaubnis für zulassungspflichtige Fahrzeuge besitzt. Auch hier gelten Führerscheine aus EU-Staaten oder Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland.
Bei einem schadenfreien Verlauf wird der Versicherungsvertrag dann Jahr für Jahr um eine Klasse zurückgestuft.
Der Vertrag wird rabattiert. Der Höchstrabatt erfolgt in der Schadenfreiheitsklasse SF 25, der
Versicherungsnehmer bezahlt dann nur noch 25 % der Normalprämie; der Vertrag (oder Vorverträge) muss
allerdings mindestens 25 Jahre schadenfrei bestanden haben.
Bei Schäden wird eine Zurückstufung um eine oder mehrere Schadensfreiheitsklassen vorgenommen (s. Tabelle Rückstufungen).
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, bei einem Sachschaden den Schadenfreiheitsrabatt zu behalten, wenn
der Schaden einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (Bagatellschaden). Es gelten die
"Sonderbedingungen für die Anzeige von Bagatellschäden.
Danach ist der Versicherungsnehmer zu einer Schadensanzeige nicht verpflichtet, wenn er den Schaden selbst entschädigt
hat oder den Schaden entschädigen wollte, um dadurch die Einstufung seines Vertrages in eine schlechtere
Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden. Kann der Versicherungsnehmer aus irgendeinem Grund den Bagatellschaden nicht
selbst regulieren oder fällt ein weiterer Schaden an, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Jahresende den
Schaden nachträglich beim Versicherer anzeigen.
Eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Schadenfreiheitsrabatts nach einem Bagatellsachschaden besteht
darin, dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 6 Monaten die Entschädigungsleistung zu ersetzen.
Bei Schäden unter 500 EUR ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den
Abschluss der Regulierung und die Höhe der Entschädigungsleistung hinzuweisen.
vorübergehender Unterbrechung
Zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes bei vorübergehender Unterbrechung eines Versicherungsvertrages gelten besondere Bestimmungen. Beachten Sie jedoch, dass nachfolgende Regelung, auf Grund der Deregulierung des Versicherungsmarktes, nicht bei allen Versicherern zutreffend sein muss:
- Wird der Versicherungsvertrag nicht länger als sechs Monate unterbrochen, dann wird der Versicherungsvertrag so eingestuft, als wäre er nicht unterbrochen worden.
- Ein Vertrag, der länger als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr unterbrochen wird, wird so wie vor der Unterbrechung eingestuft. Wird der Vertrag länger als sechs Monate, aber nicht mehr als sechs Jahre unterbrochen, wird er in die Schadenfreiheits- oder Schadenklasse eingestuft, die vor der Unterbrechung bestand. Wird der Vertrag länger als sieben Jahre unterbrochen, erfolgt die Einstufung in Klasse null oder in SF 1/2, wenn die speziellen Voraussetzungen vorliegen.