Gesetzliche Obliegenheiten
1. Gefahrerhöhung
Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der
Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der
versicherten Gefahr vornehmen bzw. deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Von einer Gefahrerhöhung ist im allgemeinen auszugehen, wenn sich die bei Vertragsabschluss tatsächlich
vorhandenen gefahrerheblichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Darüber hinaus muss dieser Gefahrzustand von einer gewissen
Dauer sein und dem Versicherungsnehmer müssen die Umstände bekannt sein, welche die Gefahrerhöhung begründen.
Die Leistungsfreiheit setzt außerdem ein Verschulden des Versicherten voraus, wobei bereits einfache
Fahrlässigkeit genügt.
Bestehen Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und dem Versicherungsfall, kann
der Versicherungsnehmer seine Ansprüche durch Führung des Kausalitätsgegenbeweises wahren.
Eine weitere Folge der Gefahrerhöhung ist das Kündigungsrecht des Versicherers, von dem er Gebrauch gemacht
haben muss, sofern er von der Gefahrerhöhung nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt.
2. Veräußerungsanzeige
Gemäß § 71 VVG, der insoweit mit § 6 Abs. 1 Satz 4 AKB korrespondiert, ist dem Versicherer die Veräußerung
des Fahrzeugs, d. h. die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, unverzüglich anzuzeigen.
Leistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn
- dem Versicherer trotz Unterlassung der Anzeige die Veräußerung bekannt war, und zwar in dem Zeitpunkt, als sie ihm hätte zugehen müssen;
- der Versicherer einen Monat nach Kenntnisnahme den Vertrag nicht gekündigt hat;
- die Leistungsfreiheit außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.