Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten sind keine einklagbaren Vertragspflichten, sondern bloße Verhaltensnormen, die vom
Versicherungsnehmer wie auch von jeder mitversicherten Person (wie z. B. Fahrer) zwecks Erhaltung ihres
Versicherungsschutzes zu beachten sind.
In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht die Besonderheit, dass sich der Versicherer gegenüber dem
geschädigten Dritten (Direktanspruch) nicht auf seine im Innenverhältnis wegen Obliegenheitsverletzung bestehende
Leistungsfreiheit berufen kann. Er haftet im Umfang der Mindestdeckungssummen und kann den Regulierungsbetrag beim
Versicherten bis - je nach Art der Obliegenheitsverletzung - 2.500 EUR bzw. 5.000 EUR regressieren.
Obliegenheitsverletzungen der Mitversicherten können dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zugerechnet
werden. Liegen keine Gründe für eine Leistungsfreiheit in der Person des Versicherungsnehmers vor, hat ihm der
Versicherer uneingeschränkten Versicherungsschutz zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Schwarzfahrt, die Fahrt ohne Führerschein oder die Trunkenheitsfahrt schuldhaft ermöglicht hat (§ 2 b Abs. 1 AKB).
Andererseits können Mitversicherte keine weitergehenden Rechte als der Versicherungsnehmer besitzen. Eine
Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer wirkt somit auch gegenüber den Mitversicherten. Von diesem
Grundsatz wird allerdings für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung insoweit abgewichen, als § 3 Abs. 3 AKB ein Rückgriff nur gegenüber den
mitversicherten Personen gestattet, in deren Person die Gründe der Leistungsfreiheit vorliegen.
1. Gesetzliche Obliegenheiten in der KFZ Versicherung
Dies sind solche, bei deren Verletzung sich die Rechtsfolgen aus dem VVG ergeben.
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2. Vertragliche Obliegenheiten in der KFZ Versicherung
Vertragliche Obliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung sind solche, deren Rechtsfolgen sich aus den AKB
ergeben.
2.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
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2.2. Obliegenheiten im Versicherungsfall
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3. Begrenzung der Leistungsfreiheit
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